MUND-NASEN-SCHUTZ

Präsenzunterricht ist leider auf Grundlage der aktuellen Infektionszahlen ohne Mund-Nasen-Schutz nicht möglich.

Mit der letzten Novelle der C-SchV 2020/21 (BGBl. II Nr. 538/2020) wurde an allen Schulen der Sekundarstufe I und II eine generelle Verpflichtung zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung (MNS) rechtlich festgelegt. Das Tragen eines MNS gehört zu den Pflichten der Schülerinnen und Schüler.

Für die Betroffenen bieten sich folgende alternative Möglichkeiten:

  1. Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht
    Für jene Schülerinnen und Schüler (bzw. deren Erziehungsberechtigte), welche sich wegen mit der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang stehenden Gründe, nicht in der Lage sehen, am Unterricht teilzunehmen, besteht die Möglichkeit der Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht aus wichtigen Gründen im Sinne des § 9 Abs. 6 SchPflG bzw. des § 45 Abs. 4 SchUG. Die gegenwärtige Situation kann als außergewöhnliches Ereignis im Leben der Schülerin bzw. des Schülers oder in deren bzw. dessen Familie im Sinne der vorstehend genannten Bestimmungen qualifiziert werden.

    • ACHTUNG: Die Erlaubnis zum Fernbleiben muss erteilt werden! Das Fernbleiben im Ausmaß von einer Woche liegt im Anwendungsbereich und in der Zuständigkeit der jeweiligen Schulleitungs! (vgl.:  § 9 Abs. 6 SchPflG und  § 45 Abs. 4 SchUG)
    • ACHTUNG: Das Nachholen des Lehrstoffes liegt in der Verantwortung der Schülerinnen und Schüler bzw. deren Erziehungsberechtigten.
    • ACHTUNG: Es kann sein, dass das Fernbleiben die Ablegung von Feststellungsprüfungen bzw. Nachtragsprüfungen gem. § 20 Abs. 2 SchUG nach sich zieht.
  2. Ortsungebundener Unterricht für Risikogruppen im Sinne des § 8 C-SchVO 2020/21
    Schülerinnen und Schüler, für welche die Schulleitung infolge des Vorliegens eines in § 8 C-SchVO 2020/21 genannten Grundes (Stichwort „Risikogruppen“, also auch jene Schülerinnen und Schüler, denen eine besondere psychische Belastung auf Grund von steigenden Infektionszahlen ärztlich attestiert wurde) den ortsungebundenen Unterricht angeordnet hat, nehmen nicht am Unterricht ihrer Stammklasse, sondern an einem von der zuständigen Schulbehörde einzurichtenden ortsungebundenen Unterricht teil.
    Dieser Unterricht schließt auch die Durchführung von Leistungsfeststellungen im Sinne der Leistungsbeurteilungsverordnung (LBVO), BGBl. Nr. 371/1974 in der geltenden Fassung, mit ein. Grundsätzlich sind im Rahmen des ortsungebunden Unterrichts Leistungsfeststellungen im Wege der elektronischen Kommunikation durchzuführen.
  3. Befreiung vom Tragen des Mundnasenschutzes
    Für jene Schülerinnen und Schüler, welchen aufgrund ihrer Behinderung oder Beeinträchtigung das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes nachgewiesenermaßen nicht zugemutet werden kann, sieht die C-SchVO 2020/21 in ihrer Anlage A unter Punkt 3.2. vor, dass sie vom verpflichtenden Tragen des Mund-Nasen-Schutzes ausgenommen sind.

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